Statut der NDRK

Statut der NeuDeutschen Rentenkasse (NDRK)

Artikel 1 – Name, Rechtsform
1Die NeuDeutsche Rentenkasse ist die einzige gesetzliche Rentenkasse des Staates oder der staatsähnlichen Organisation "NeuDeutschland". 2Sie untersteht dem NeuDeutschen Gesundheitsministerium oder seiner ähnlichen Organisationsstruktur. 3Sie ersetzt auf Antrag für alle Mitglieder/Bürger von NeuDeutschland  alle gesetzlichen Rentenkassen und privaten Rentenversicherungen der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 2 – Aufgaben
(1) 1Die NeuDeutsche Rentenkasse als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die ganzheitliche Altersversorgung der Abgesicherten zu leisten. Zudem ist es Aufgabe der NDRK, die Gesundheit und Lebenskraft der Menschen im Alter zu erhalten, diese wiederherzustellen oder den Gesundheitszustand zu bessern. 2Die Abgesicherten sind für ihre Gesundheit und Lebenskraft mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. 3Die NeuDeutsche Rentenkasse hat den Abgesicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.
(2) Die NeuDeutsche Rentenkasse hat die Aufgabe mit den eingehenden Rentenbeiträgen reale Substanzwerte (z.B. Häuser mit verschiedenen Nutzungseigenschaften) zu schaffen. Diese sind NeuDeutsches Staatsvermögen. Diese Substanzwerte müssen einen dauerhaften Markt- und Gebrauchswert aufweisen und in der Lage sein, weitere Werte zu generieren. Die Rentner haben bis zu ihrem Tod anteilige Nießbrauchsrechte an den geschaffenen Sachwerten. Näheres regelt ein NeuDeutsches Gesetz.
(3) 1Die NeuDeutsche Rentenkasse ist als staats- oder staatsähnlicher Zweckbetrieb verpflichtet, zur Finanzierung des öffentlichen Lebens von NeuDeutschland und zur Erhöhung des Allgemeinwohls sämtliche Überschüsse in den NeuDeutschen (Staats-) Haushalt einzustellen.

Artikel 3 – Leistungen
(1) 1Die NeuDeutsche Rentenkasse gewährt die von NeuDeutschland zur Verfügung gestellten Leistungen. 2Dazu gehören Leistungen wie Unterkunft, Gesundheits- oder Pflegedienste, Lebensmittelversorgung, finanzielle Unterstützungsleistungen und/oder weitere Leistungen. 2Die Leistungen sind nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu erbringen.
(2) 1Die NDRK bemüht sich darum, Verträge mit ganzheitlich arbeitenden NeuDeutschen Bauträgern und anderen Leistungserbringern zu schließen. 2Diese Leistungserbringer sind der NeuDeutschen Verfassung und den nachrangigen Gesetzen NeuDeutschlands verpflichtet. 3Sie haben nach den ethischen und ganzheitlichen Grundsätzen NeuDeutschlands und der NDRK zu arbeiten und sind ausschließlich dem Wohle des Mitglieds und der Allgemeinheit verpflichtet. 4Jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Fehlhandlung kann zum Ausschluß aus NeuDeutschland und zu Schadensersatzansprüchen und/oder Wiedergutmachungsverpflichtungen führen.
(3) 1Zur Feststellung von eventuellen Fehlhandlungen bestellt die NDGK im Verdachtsfalle einen NeuDeutschen fähigen Gutachter oder Sachverständigen.

Artikel 4 – Wohn-, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen und Eigentumsform
(1) 1NeuDeutschland wird bei erheblichen Mitgliederzahlen unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit eigene Wohn-, Gesundheits- und Pflegehäuser errichten. 2Diese Wohn-, Gesundheits- und Pflegehäuser und die in Ihnen erbrachten Leistungen sind nach dem neuesten Stand der Baukunst, der Medizin und Pflege und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu erbringen und sie sind ausschließlich am ganzheitlichen Wohle des Mitgliedes/Bürgers von NeuDeutschland und der Allgemeinheit auszurichten.
(2) 1Die Einrichtungen des NeuDeutschen Rentenwesens sind Zweckbetriebe der Stiftung NeuDeutschland und/oder (Neu-)Deutsches Staatseigentum. 2Sie dürfen ausschließlich aus Mitteln der NDRK und deren Überschüssen oder aus Mitglieder-/Bürgereinlagen in der Kooperationskasse finanziert werden. 3Im Falle der Finanzierung aus Mitglieder- oder Bürgereinlagen von NeuDeutschland ist das Einverständnis der Mitglieder/Bürger von NeuDeutschland einzuholen.

Artikel 5 – Zahlungsmöglichkeiten
(1) 1Rentenkassenbeiträge können gegenwärtig in Euro und ENGEL gezahlt werden. 2Im Falle eines inflationären Euros, können die Beiträge in Euro und Engel gemäß des von NeuDeutschland festgelegten Wechselkurses unterschiedlich sein.
(2) 1Im Falle der Fundamentierung NeuDeutschlands als Staat kann auch die Neue Deutsche Mark als gesetzliches Zahlungsmittel NeuDeutschlands genutzt werden. 2NeuDeutschland kann die Auswahl des Zahlungsmittels bestimmen oder auch ein alleiniges Zahlungsmittel festlegen.

Artikel 6 – Beitragserhöhungen
(3) 1Allgemeine Beitragserhöhungen ohne Zustimmung der Mitglieder sind unstatthaft. Sie dürfen nur mit Einverständnis der Abgesicherten zur Stärkung des NeuDeutschen Haushaltes für alle gleich zur Erhöhung des Allgemeinwohls erhoben werden. 2Sollten im Euroraum durch inflationäre Gegebenheiten Beitragsanpassungen vorgenommen werden müssen, sind diese ausschließlich an der Inflation und der allgemeinen Preiserhöhung anzugleichen.

Artikel 7 – Mitgliedschaft der Mitglieder/Bürger von NeuDeutschland in der NDRK
(1) Ordentliche Vollmitglieder/Bürger von NeuDeutschland sind verpflichtet Mitglied der NeuDeutschen Rentenkasse zu sein.

Artikel 8 – Rechtsanspruch
(1) 1Alle Mitglieder/Bürger von NeuDeutschland haben einen (bedingten) Anspruch auf rechtliches Gehör bei Streitigkeiten zwischen der Gebietskörperschaft/dem Staat NeuDeutschland und den Mitgliedern/Bürgern, sowie zwischen den Mitgliedern/Bürgern untereinander vor einem NeuDeutschen Einzelrichter oder einem NeuDeutschen Schiedsgericht. 2Alle Mitglieder der NeuDeutschen Rentenkasse haben bedingten Rechtsanspruch im Sinne des § 194 BGB auf Leistungen der NeuDeutschen Rentenkasse, die sie vor einem NeuDeutschen Einzelrichter oder einem NeuDeutschen Schiedsgericht oder als Bürger des Königreiches Deutschland vor einem Deutschen Staatsgericht geltend machen können.

Artikel 9 – Verwaltung
(1) 1Die Verwaltung der NeuDeutschen Rentenkasse ist auf preiswerte und effiziente Weise zu führen. 2Beitragserhöhungen wegen Problemen der Finanzierung der Verwaltung sind unstatthaft.
(2) 1Der Vorstand der NeuDeutschen Rentenkasse arbeitet ehrenamtlich. 2Die Mitglieder des Vorstandes dürfen jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Diese darf den Betrag von 3000,- Euro/Engel/Neue Deutsche Mark monatlich nicht überschreiten. 3Einem Mitglied des Vorstandes der NeuDeutschen Rentenkasse ist es untersagt, bei Erhalt einer Aufwandsentschädigung, die den Betrag von 2500 Euro/Engel/Neue Deutsche Mark überschreitet, zusätzkliche anderweitige Geldbezüge zu erhalten. 4Sollte das Mitglied des Vorstandes der NDRK anderweitige geldliche oder sachwertliche Bezüge (z.B. Beratungshonorare, Vorstandsgehälter, Vergünstigungen, Sachwerte, Genußrechte usw.) erhalten, sind diese anzurechnen.
(3) 1Das Vorstandsmitglied darf jedoch anderweitge selbstständige Tätigkeiten ausüben, bei der durch eigene Leistung generierte zusätzliche Einnahmen statthaft sind. 2Näheres regelt ein NeuDeutsches Gesetz.

Artikel 10 – Beiträge
(1) 1Die Beiträge sind von den Mitgliedern monatlich pünktlich zu zahlen. 2Die Höhe des Beitrages richtet sich nach den im Antrag auf Mitgliedschaft vereinbarten Leistungen, dem Gesundheitszustand des Mitgliedes und weiteren Faktoren. Amtsträger oder Mitarbeiter NeuDeutscher Zweckbetriebe/Staatsbetriebe sind beitragsfreie Mitglieder.

Artikel 11 – Pfandrecht
(1)Das Mitglied räumt der NDRK im Sinne des Antrages oder der Zusatzvereinbarung ein unbestimmtes erstrangiges Pfandrecht auf alle Werte des Mitglieds/Bürgers von NeuDeutschland ein.
(2) 1Im Falle von Uneinbringlichkeit des Beitrages verpflichtet sich das Mitglied/der Bürger von NeuDeutschland gemeinnützige Tätigkeiten im Werte der Höhe des ausstehenden Beitrages zu leisten. 2NeuDeutschland kann dem Mitglied/Bürger von NeuDeutschland eine sinnvolle angemessene Tätigkeit zur Begleichung der Beitragsrückstände zuweisen.

Artikel 12 – Finanzierung und Rücklagen
Die NeuDeutsche Rentenkasse finanziert sich, bildet Rücklagen und schafft Werte aus:

1. den Mitgliedsbeiträgen zur NeuDeutschen Rentenkasse
2. den Mieteinnahmen der mit den Beiträgen geschaffenen Gebäude.
3. hilfsweise aus den Einlagen der Kooperationskasse, solange NeuDeutschland sich noch nicht als Staat neu fundamentiert hat
4. hilfsweise aus den Einlagen der NeuDeutschen Staatsbank im Falle der Fundamentierung des  (Neu-) Deutschen Staates
5. zusätzlich hilfsweise aus den Erträgen der Neudeutschen Zweckbetriebe/Staatsbetriebe.

Artikel 13 – Schlußbestimmungen
1Die NDRK kann dieses Statut jederzeit ergänzen und/oder erweitern. 2Sollten einzelne Bestimmungen nicht oder noch nicht umsetzbar sein oder Geltung erlangen können, berühren diese Bestimmungen nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. 3Sollten Lücken bestehen, gelten diejenigen Bestimmungen, die nach ethischen und ganzheitlich wirtschaftlichen und allgemeinwohlorientierten Maßstäben festgelegt werden würden. 4Ergänzend gelten weitere NeuDeutsche Gesetze und Bestimmungen und/oder ethische Grundsätze.